Wie läuft das ab?

Kundenvideo: darf ich meinen Kunden filmen?

Kundenvideo veröffentlichen: was DSGVO und Recht am eigenen Bild verlangen, was in eine Einwilligung gehört und was ein Widerruf praktisch bedeutet.

Darf ich meinen Kunden filmen und das Video veröffentlichen?

Ja, wenn dein Kunde vorher wirksam eingewilligt hat. Ein Video, auf dem eine Person erkennbar ist, verarbeitet personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Für Werbung mit einer Kundenstimme ist die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO der übliche Rechtsgrund.

Daneben steht das Recht am eigenen Bild. § 22 KunstUrhG erlaubt, Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen. Beim Kundenvideo führen beide Wege zum selben Punkt: ohne Zustimmung keine Veröffentlichung.

Auf einen Blick
  • 1Die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO ist beim Kundenvideo der übliche Rechtsgrund
  • 2Wirksam ist sie nur freiwillig, für den bestimmten Fall, informiert und unmissverständlich
  • 3Schriftform ist nicht zwingend, wegen der Nachweispflicht aus Art. 7 Abs. 1 DSGVO aber praktisch unverzichtbar

Orientierung, keine Rechtsberatung

Dieser Artikel ordnet die geltenden Vorschriften ein und ersetzt keine anwaltliche Prüfung deines Einzelfalls. Genannt werden nur Normen, die im August 2026 im Wortlaut nachgelesen wurden. Gerichtsentscheidungen, Aktenzeichen und Bußgeldhöhen kommen bewusst nicht vor.

Wie sich DSGVO und KunstUrhG genau zueinander verhalten, ist seit 2018 umstritten. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg nennt das Verhältnis „ziemlich kompliziert und umstritten“ und ordnet die Wertungen des KUG in die Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ein.

Für die Praxis wiegt dieser Streit weniger schwer, als er klingt. Wer die Einwilligung sauber einholt, deckt damit beide Wege ab. Die eigentliche Arbeit liegt nicht bei der Frage, ob eine Einwilligung nötig ist, sondern bei dem, was darin steht.

§ 23 KunstUrhG kennt Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Personen als Beiwerk neben einer Örtlichkeit, Bilder von Versammlungen. Ein Kundenvideo fällt unter keine davon, denn dort steht eine Person bewusst im Mittelpunkt.

Was eine wirksame Einwilligung enthalten muss

Eine Einwilligung ist nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO nur wirksam, wenn sie freiwillig, für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich erteilt wird. Fehlt eines dieser vier Merkmale, trägt die Veröffentlichung keine Rechtsgrundlage.

Der Europäische Datenschutzausschuss nennt in den Leitlinien 05/2020 die Mindestangaben für eine informierte Einwilligung. Dazu gehören die Identität des Verantwortlichen, der Zweck jeder einzelnen Verarbeitung, die Art der verwendeten Daten und das Bestehen des Widerrufsrechts.

Was eine brauchbare Einwilligung abdeckt

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Freiwillig

Freiwillig heißt nach Erwägungsgrund 42 DSGVO, dass die betroffene Person eine echte oder freie Wahl hat. Ablehnen oder widerrufen muss möglich sein, ohne dadurch Nachteile zu erleiden.

Art. 7 Abs. 4 DSGVO zieht dieselbe Linie beim Koppeln. Hängt die Erfüllung eines Vertrags von einer Einwilligung ab, die für diesen Vertrag nicht erforderlich ist, spricht das gegen Freiwilligkeit. Ein Nachlass, der an eine Kamerazusage geknüpft ist, gerät damit schnell in diese Nähe.

Für den bestimmten Fall

Bestimmt heißt: kein Blankoscheck. Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO verlangt festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke, und eine Weiterverarbeitung darf mit diesen Zwecken nicht unvereinbar sein.

Der Europäische Datenschutzausschuss verlangt dazu Granularität. Bei mehreren Zwecken muss getrennt zugestimmt werden können. Eine Formulierung wie „für Marketingzwecke“ deckt deshalb weniger ab, als sie verspricht.

Unmissverständlich und nachweisbar

Art. 7 Abs. 1 DSGVO legt die Nachweispflicht beim Verantwortlichen ab. Wer veröffentlicht, muss belegen können, dass eine Einwilligung vorlag. Im Streitfall zählt nicht, was besprochen wurde, sondern was sich zeigen lässt.

Muss die Einwilligung schriftlich sein?

Nein, die DSGVO schreibt für die Einwilligung keine Schriftform vor. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg hält fest, dass eine Einwilligung „nicht zwingend schriftlich“ erfolgen muss und auch elektronisch, mündlich oder konkludent erteilt werden kann.

Praktisch bleibt die schriftliche Form trotzdem der einzig belastbare Weg. Der Grund ist die Nachweispflicht aus Art. 7 Abs. 1 DSGVO. Eine mündliche Zusage am Drehtag ist wirksam und trotzdem wertlos, sobald jemand sie später bestreitet.

Ein zweiter Punkt kommt aus Art. 7 Abs. 2 DSGVO. Steht die Einwilligung in einem Dokument, das noch andere Sachverhalte regelt, muss sie davon klar zu unterscheiden sein. Eine Klausel im Kleingedruckten eines Dienstleistungsvertrags erfüllt das selten.

Für Beschäftigte gilt eine engere Regel. § 26 Abs. 2 BDSG verlangt, dass die Einwilligung schriftlich oder elektronisch erfolgt, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist.

Eine kurze Aufnahme vor dem Interview, in der die Person die Einwilligung selbst ausspricht, ergänzt das Dokument gut. Als Ersatz taugt sie nicht, als zusätzlicher Nachweis schon.

Kernaussage

Die Schriftform ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern dein Beweismittel.

Was passiert, wenn jemand die Einwilligung widerruft?

Der Widerruf ist nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit möglich. Ab diesem Moment fehlt der Veröffentlichung die Rechtsgrundlage, und solange keine andere greift, muss das Video aus den Kanälen verschwinden, in denen es auf diese Einwilligung gestützt war.

Was bis dahin passiert ist, bleibt rechtmäßig. Art. 7 Abs. 3 DSGVO stellt ausdrücklich klar, dass der Widerruf die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Rückwirkend wird also nichts unrechtmäßig.

Für die Zukunft sieht es anders aus. Der Europäische Datenschutzausschuss formuliert es in den Leitlinien 05/2020 so: Die betroffene Verarbeitung ist zu stoppen, und ohne andere Rechtsgrundlage sind die Daten zu löschen.

Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO nennt genau diesen Fall als Löschgrund. Der Landesbeauftragte in Baden-Württemberg beschreibt dieselbe Folge für Vereinsfotos: Beruht die Veröffentlichung auf einer Einwilligung, sind die Fotos bei Widerruf zu entfernen.

Praktisch betrifft das jede Stelle, an der das Video liegt: Website, Videoplattform, Social-Media-Profile, Newsletter und jede Einbettung bei Dritten. Art. 17 Abs. 2 DSGVO verlangt zusätzlich angemessene Maßnahmen, um andere Verantwortliche über das Löschverlangen zu informieren.

Ein Video, das bereits in einer bezahlten Kampagne läuft, macht das aufwendig. Zur Planung gehört deshalb die Frage, wie schnell ein Motiv aus jedem einzelnen Kanal wieder herauskommt. Wer das erst im Ernstfall klärt, verliert Zeit.

Art. 7 Abs. 3 DSGVO verlangt außerdem, dass der Widerruf so einfach sein muss wie die Erteilung. Eine Adresse, an die er gehen kann, gehört deshalb in die Einwilligung selbst und nicht in ein separates Dokument.

Kernaussage

Ein Widerruf wirkt nach vorn. Was bis dahin veröffentlicht war, bleibt rechtmäßig, weiterlaufen darf es nicht.

Für welche Kanäle und wie lange gilt die Einwilligung?

Genau so weit, wie es in der Einwilligung ausdrücklich steht. Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO bindet jede Verarbeitung an festgelegte und eindeutige Zwecke, und § 22 KunstUrhG knüpft die Zustimmung an Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung.

Eine Einwilligung für die Website deckt deshalb nicht automatisch eine bezahlte Anzeige ab. Wer den Einsatz später ausweitet, holt die Zustimmung dafür neu ein. Vier Punkte entscheiden über die Reichweite.

Website, Videoplattform, LinkedIn, Instagram, Messestand, Vertriebsunterlage und bezahlte Anzeige sind aus Sicht der gefilmten Person nicht dasselbe. Der Europäische Datenschutzausschuss verlangt bei mehreren Zwecken die Möglichkeit getrennter Zustimmung. Zähl die Kanäle deshalb einzeln auf, statt sie unter einem Sammelbegriff zusammenzufassen.

In der B2B-Praxis kommt eine zweite Ebene dazu. Die Person vor der Kamera entscheidet über ihr Bild. Über Firmenname, Logo, Räume und interne Zahlen entscheidet sie nicht automatisch mit, das ist eine eigene Freigabe.

Mitarbeitende vor der Kamera: was dabei anders ist

Im Arbeitsverhältnis ist die Freiwilligkeit der schwache Punkt, nicht die Form. Der Europäische Datenschutzausschuss hält in den Leitlinien 05/2020 fest, dass eine Einwilligung wegen der Abhängigkeit zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten nur in Ausnahmefällen freiwillig ist.

§ 26 Abs. 2 BDSG nennt dieselben Kriterien. Zu berücksichtigen sind die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit und die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist.

Dieselbe Vorschrift beschreibt auch, wann Freiwilligkeit vorliegen kann: wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder beide Seiten gleichgelagerte Interessen verfolgen.

Der Europäische Datenschutzausschuss beschreibt dazu einen Fall, der fast wörtlich auf einen Drehtag passt. Ein Filmteam dreht in einem Bürobereich, alle dort sitzenden Beschäftigten werden gefragt, und wer nicht gefilmt werden will, bekommt für die Dauer des Drehs ohne Nachteil einen Platz woanders.

Daraus folgt eine einfache Regel für den Drehtag. Es braucht eine echte Alternative, die niemanden schlechter stellt. Und die Frage gehört nicht in die Gruppenrunde, weil eine Ablehnung dort auffällt.

§ 26 Abs. 2 BDSG verlangt zusätzlich eine Aufklärung in Textform. Der Arbeitgeber muss über den Zweck der Datenverarbeitung und über das Widerrufsrecht nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO informieren. Das ist eine Pflicht, keine Höflichkeit.

Der Landesbeauftragte für Datenschutz in Bremen geht weiter. Arbeitgeber sollten nach dieser Einschätzung generell auf die Veröffentlichung von Fotos ihrer Beschäftigten verzichten, weil sie zur Wahrung berechtigter Interessen nicht erforderlich sind.

Für ein Kundenvideo heißt das nicht, dass Beschäftigte darin nicht vorkommen dürfen. Es heißt, dass ihre Zustimmung sorgfältiger dokumentiert gehört als die eines Kunden und dass der Ausstieg für sie leichter erreichbar sein muss.

Ein Punkt fällt oft erst spät auf: Beschäftigte gehen irgendwann. Was mit einem Video passiert, in dem eine ehemalige Mitarbeiterin über das Unternehmen spricht, klärst du besser vor dem Dreh als nach der Kündigung.

Was bei Kundenstimmen als Werbung erlaubt ist

Eine Kundenstimme ist Werbung und fällt damit unter das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. § 5 Abs. 1 UWG verbietet irreführende geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, eine geschäftliche Entscheidung auszulösen, die sonst nicht getroffen worden wäre.

Irreführend sind nach § 5 Abs. 2 UWG unter anderem Angaben über wesentliche Merkmale einer Leistung, über die Person des Unternehmers und über Testergebnisse. Ein Ergebnis, das im Video größer klingt, als es war, fällt darunter.

Praktisch heißt das dreierlei. Keine Zahl im Video, die nicht stimmt. Kein Einzelfall, der als Regelfall präsentiert wird. Und kein Schnitt, der eine Einschränkung wegkürzt, die der Kunde vor der Kamera ausgesprochen hat.

Bezahlte Empfehlungen brauchen eine Kennzeichnung. Nach § 5a Abs. 4 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt.

Gegenüber Verbrauchern kommt der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG dazu. Die dort aufgeführten Handlungen sind stets unzulässig, ohne dass es auf eine Abwägung im Einzelfall ankommt. Zwei Nummern betreffen Bewertungen direkt.

Nummer 23c untersagt die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen und Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen. Eine erfundene Kundenstimme ist damit gegenüber Verbrauchern ohne weitere Prüfung unzulässig.

Nummer 23b betrifft die Echtheitsprüfung. Unzulässig ist die Behauptung, Bewertungen stammten von Verbrauchern, die die Leistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, wenn keine angemessenen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden.

§ 5b Abs. 3 UWG ergänzt eine Informationspflicht. Wer Verbraucherbewertungen zugänglich macht, muss darüber informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass sie von Verbrauchern stammen, die die Leistung tatsächlich genutzt oder erworben haben.

Der Anhang gilt ausdrücklich nur gegenüber Verbrauchern. Im reinen B2B-Geschäft greift er nicht. § 5 und § 5a UWG dagegen schon, denn beide nennen neben Verbrauchern auch sonstige Marktteilnehmer.

Für ein echtes Kundenvideo ist das alles keine Hürde. Wer einen realen Kunden filmt und nichts hinzuerfindet, erfüllt diese Vorgaben nebenbei. Zum Problem werden sie erst beim Abkürzen.

Was du vor dem Dreh klären solltest

Die meisten Probleme entstehen nicht im Recht, sondern in der Reihenfolge. Wer die Einwilligung erst nach dem Schnitt anspricht, verhandelt aus der schwächeren Position. Fünf Schritte davor nehmen den Druck heraus.

  1. Halte fest, wofür das Video eingesetzt wird, bevor jemand vor die Kamera tritt. Aus dem Zweck ergibt sich, welche Kanäle, welche Dauer und welche Bearbeitung in der Einwilligung stehen müssen. Ein nachträglich erweiterter Zweck braucht eine neue Zustimmung.

Diese fünf Punkte kosten vor dem Dreh eine halbe Stunde. Nach dem Dreh kosten sie einen zusätzlichen Termin, eine unangenehme Diskussion und im schlechten Fall das ganze Video.

Der Aufwand hat einen zweiten Nutzen, der selten mitgezählt wird. Wer sauber fragt, bekommt entspanntere Antworten vor der Kamera, weil niemand fürchten muss, sich festzulegen, ohne die Folgen zu kennen.

Woher die Angaben stammen

Zitiert werden ausschließlich Normen im Wortlaut: DSGVO, KunstUrhG, BDSG und UWG. Dazu kommen die Leitlinien 05/2020 des Europäischen Datenschutzausschusses zur Einwilligung sowie Hinweise der Landesbeauftragten für den Datenschutz in Baden-Württemberg und Bremen. Stand: August 2026.

Ob ein Kundenvideo für dich überhaupt der passende Beweis ist, entscheidet sich vor all diesen Fragen. Genau dort setzt eine Vertrauensanalyse an. Der Blick auf deinen Auftritt zeigt, wo heute Vertrauen verloren geht und welcher Beweis an dieser Stelle am meisten bewegt.

Vertrauensarchitekt

Video-Testimonials, Imagefilm und komplette Vertrauens-Systeme aus Augsburg.

© 2026 Andrei Pertache · Augsburg

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© 2026 Andrei Pertache · Augsburg

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